| Versicherungslexikon - K
KAPITALGESELLSCHAFT
Die Gesellschaft, die einen Investmentfonds verwaltet.
Alternativ werden auch die Begriffe Fondsgesellschaft oder Investmentgesellschaft
verwendet.
KAPITALAUSZAHLUNG
Je nach Produkt und Anbieter hat der Versicherungsnehmer
die Möglichkeit sich anstelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalabfindung
auszahlen zu lassen.
KARENZZEIT
Die Karenzzeit kann für unterschiedliche Dauern
vereinbart werden. Tritt der Versicherungsfall ein, so verzögert
sich der Beginn der Leistung um die Karenzzeit.
Durch die Vereinbarung einer Karenzzeit reduzieren sich die Beiträge.
KÜNDIGUNGSRECHT
Versicherungsvertragsgesetz
§ 7
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Haftung des
Versicherers am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag abgeschlossen
wird. Sie endet am Mittag des letzten Tages der Frist.
§ 8
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als
stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der
Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige
Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen
(dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den
Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und
darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen.
Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich
bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( § 1 Abs. 1, Z.2 KSchG),
so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer
von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des
Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen,
die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt
worden sind, bleibt unberührt. Abs. 3 angefügt durch BGBl 1994/509
§ 9
Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, falls nicht
die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum
eines Jahres.

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