Versicherungslexikon - RRAUB Schäden durch Raub sind versichert. Ein Raub liegt
vor, wenn
REITSPORT Wer Halter eines Pferdes ist, benötigt hierfür eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Häufig kommt es aber auch vor, dass man ein Pferd von einer Reitschule ausleiht oder es von einem guten Bekannten für einen Ausritt überlassen bekommt. Scheut das geliehene Pferd und werden Passanten verletzt, sichert den Reiter seine Privat-Haftpflichtversicherung ab. Nicht unter deren Versicherungsschutz fallen allerdings
Haftpflichtansprüche, die der Tierhalter wegen Verletzungen des Pferdes
geltend macht.
RENTENBESCHEID Sofern aus dem unbefristeten Rentenbescheid eines Sozialversicherungsträgers
klar hervorgeht, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der
versicherten Person allein medizinisch begründet ist, genügt
dieser Bescheid in bestimmten Fällen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit.
RENTENFONDS Investmentfonds, der die Anlegergelder überwiegend
in festverzinsliche Wertpapiere (Renten) investiert.
RENTENGARANTIEZEIT Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird - sofern die versicherte Person den Rentenbeginn erlebt - die vereinbarte Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt, unabhängig davon, ob die versicherte Person auch diesen Termin erlebt. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung
vor Ablauf der Garantiezeit, so kann der Bezugsberechtigte anstelle der
Weiterzahlung der versicherten Rente die einmalige Kapitalzahlung wählen.
RENTENZAHLUNG Die Rentenzahlung erfolgt erstmals zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, wenn die versicherte Person den Ablauf der Aufschubzeit erlebt. Die Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten
Person spätestens mit dem Ablauf der Garantiezeit. Ist eine abgekürzte
Leibrente vereinbart, endet die Rentenzahlung mit dem im Versicherungsschein
genannten Ende der Leistungsdauer (abgekürzte Leibrente), spätestens
mit dem Tod der versicherten Person.
RÜCKDATIERUNG Zurückverlegung des technischen Beginns, also des
Prämienzahlungszeitraumes, bei kapitalbildenden Lebensversicherungen.
Dadurch wird ein früheres Eintrittsalter und somit günstigere
Beiträge erreicht.
RÜCKKAUFSWERT Eine Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung ist nicht nur mit dem Verlust des Versicherungsschutzes verbunden, sondern auch mit finanziellen Nachteilen. Nicht bei allen Tarifen ist ein Rückkaufswert auszuzahlen, sondern i.d.R. nur bei den Tarifen, in denen ein Sparvorgang (Ansammlung einer Erlebensfallsumme oder eines Rentenkapitals) vorgesehen ist. Der Rückkaufswert entspricht nicht den eingezahlten Beiträgen.
RÜCKTRITTSRECHT Versicherungsvertraggesetz § 5b (1) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen
vom Vertrag zurücktreten, sofern er (1) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2, Z.1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2, Z.3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind. (1) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2, Z.3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. (1) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. (1) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Eingefügt durch BGBl 1994/509, idF BGBl I 1997/6 |